Was gibts neues
Kurtaxe - Rückmeldung vom Anwalt
Unser Anwalt hat uns informiert, dass gestern ein Eilverfahren bei Gericht eingeleitet wurde und wir somit hoffentlich zeitnah die Ausstellung der Verwarngelder an unsere Gäste unterbinden können.
Dazu ist zu sagen, dass in einem Verfahren gegen die Kurabgabensatzung der Nachbargemeinde in erster Instanz die Satzung als nichtig bezeichnet wurde. Dazu wird es in der Sache dann ein Verfahren vor dem OVG geben. Bis dahin, soll unser Eilverfahren dafür sorgen, dass keine Verwarngelder verteilt werden.
Das Nichtzahlen einer Kurtaxe ist nach übergeordnetem Recht keine Ordnungswidrigkeit und in der derzeit noch geltenden Satzung auch nicht näher differenziert. Dies gleicht einer Willkür dafür Verwarngelder in unterschiedlichen Höhen einzutreiben.
Wer also so ein Schreiben erhält (derzeit wird Pfingsten 2020 angeschrieben), kann dies bezahlen oder muss den Personalbogen wahrheitsgemäß ausfüllen und "nein" ankreuzen, mit Verweis auf ein laufendes Verfahren und die Nichtigkeit der Satzung in 1. Instanz.
Bitte schreibt uns an, wenn ihr ein Schreiben von der Stadt Mirow bekommt, dann können wir euch informieren, wenn es Neuigkeiten gibt.
Vielen Dank für euer Verständnis!! Euch allen ein schönes Osterfest!!!
Zuletzt geändert am: 30.03.2021 um 13:08
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bitte veröffentlicht mal was zu dem Eilverfahren
Norbert + Bärbel
Ich bin schon gleich beim doppelten Preis und was machen die anderen Camper???
auch wir haben 2 Bescheide zu je EUR 30 erhalten wg einer Übernachtung im Sommer.
Wir werden unter Vorbehalt der Rechtsgültigkeit der Satzung bezahlen.
Im Ergebnis alles ärgerlich:
1) Das der Gast den Streit zw Campingplatz und Gemeinde nun zahlen soll. Beim Check-in hatte ich nicht den Eindruck eine Alternative gehabt zu haben. Die Kurtaxe hätte ich gerne bezahlt.
2) Das Vorgehen der Gemeinde, eine Mahnung über die ausstehenden Abgabe hätte es auch getan...
Mal sehen was eure Anwälte draus machen.. bei manchen Kommentaren und Ideene zur Verjährung und den Musterschreiben im Netz (siehe Hexenwäldchen) hierzu wird mir echt übel...
Ist das definitiv so, dass der OwiBescheid wenn er nicht nach 3 Monaten nach der OWI eingegangen ist wirklich verjährt ist? Wäre dumm für uns ....haben heute morgen überwiesen und sind leider erst jetzt auf diese Seite gestossen .... allen eine schönen 1.Mai
die vorgeworfene Owi verjährt nach 2 Jahren - einfach mal ins Gesetz schauen, bevor man irgendwelche Behauptungen aufstellt. Und nur nebenbei: Mit Bezahlung des Verwarngeldes ist der Verwaltungsakt abgeschlossen - man kann nicht unter "Vorbehalt" bezahlen. Dazu müsste man Widerspruch einlegen und den Rechtsweg beschreiten.
Dazu:
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 31 Verfolgungsverjährung
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
1.
in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2.
in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3.
in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4.
in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Heißt in unsrem Fall: 4. sechs Monate, da das Höchstmaß der zu erwartenden Strafe ja wohl nicht höher als 1.000 Euro ausfallen sollte.
der Tatvorwurf des OWiG-Verfahrens wird letztlich mit dem §§ 7/III, 13/I Satzung Stadt Mirow über die Erhebung einer Kurabgabe i. V. mit § 5/III KV M-V u. § 17 KAG M-V begründet.
Die Strafandrohung aus dem § 17 KAG M-V ist im Höchstmaß mit 5.000,- Euro bedroht:
§ 17 KAG M-V – Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung
….(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Somit greift hier der o. a. § 31/II Nr. 2 OWiG. Das heißt, die Verjährung beträgt 2 Jahre!
Soweit zu den Fakten. Ob das ganze rechtskonform ist, steht leider auf einem anderen Blatt. Dazu müsste sich jemand bereit erklären, den kompletten Rechtsweg zu beschreiten und das ganze OWiG-Verfahren durchklagen. Wir werden das aber nicht machen, weil wir wenig Aussicht auf Erfolg sehen.
Ich hatte auch keine andere Möglichkeit als nicht zu zahlen.
Vielleicht kommen uns die Gastgeber entgegen, da wir Gäste nun die Taxe mal 30 zahlen müssen?
Mit Zahlung des Verwarnungsgeldes ist das Thema für die Gäste und das Amt abgeschlossen. Ich habe keine Lust weitere Post vom AMTSVORSTEHER zu erhalten und dann auch noch irgendwann vor Gericht zu treten. DANKE und NEIN DANKE.
Nun habe ich mir die Satzung angesehen, link:
https://www.amt-mecklenburgische-kleinseenplatte.de/download_file/600/351
Laut der Satzung
§ 10 Pflichten und Haftung der Quartiergeber
Abs. 3 Quartiergeber sind verpflichtet, die Kurabgabe für den gesamten beabsichtigten
Aufenthaltszeitraum am Tage der Ankunft von den
Gästen vollständig und rechtzeitig einzuziehen.
und Abs. 4 Quartiergeber haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung sowie Abführung der
Kurabgabe.
Bin ich aus der "Haftung" raus, ich wurde zu keinem Zeitpunkt aufgefordert die Kurabgaben zu Zahlen.
Falls ich jetzt noch nachträglich dazu aufgefordert werde, werde ich dieses wohl unter Vorbehalt das die Kurabgabe vor Gericht bestandhält zahlen.
Vielleicht ist es aber am Besten, wenn sich unsere Gastgeber aktuell äußern würden und deren Anwalt uns etwas zum weiteren Vorgehen raten würde. Dann könnten wir alle an einem Strang ziehen und es muss sich nicht jeder seinen eigenen Gedanken machen, wie er möglichst unbeschadet aus der Sache raus kommt. Schließlich fechten wir einen Streit zwischen Campingplatz und Gemeinde aus, der uns eigentlich egal sein könnte. Bei unserer "Hilfestellung" für den Platz ging es ausschließlich um's Prinzip, nicht um den lächerlichen Euro...
Verwarngeld für einen Campingaufenthalt letztes Jahr im Juli.
Ich hab damals an der Rezeption bezahlt hab übernachtet und bin wieder abgereist. Mehr weiss ich heute nicht mehr.
Mal sehen wo ich dieses Jahr Urlaub mache.
Auf jeden Fall dort, wo man ohne Jurastudium auskommt und dort wo man als Gast und nicht als Opfer erwartet wird.
Meine Frau hat das unterschrieben, während ich aufgebaut habe. Ist es rechtlich möglich an dieser Stelle mit "verhaftet" zu werden?
Ich wusste davon nichts und meine Frau hat es mir auch nicht erzählt. Nach einem Telefonat mit dem "AMT", habe ich erfahren, dass bei Motte auf der Verweigerung, wohl auch "und alle Angehörigen" steht.
Ist das so möglich?
Zudem: Sofern nicht irgendwo in diesem MV-Vorschriftenkosmos, auf den sich die OWi-Bescheide beziehen, die fahrlässige Nichtzahlung der Kurtaxe auch als OWi gewertet wird, ist nur die vorsätzliche OWi ahndbar und damit müsste im Grunde jeder raus sein, der das nicht selbst unterschrieben hat.
Habe ich denen heute am Telefon auch in etwa so gesagt.
Viele Grüße
Bernd
auch wir habn heute Bußgeldbescheide von zweimal 58,50 EUR erhalten, und ich würde mich sehr freuen über eine Hilfe zur Formulierung des Widerspruchs, der sich ja bei allen Kurtaxen-Verweigerern wohl im wesentlichen auf die gleichen Argumente stützt.
Viele Grüße, Dolfi
An das
Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte
Rudolf-Breitscheid-Str. 24
17252 Mirow
vorab Fax-Nr. 039833-28032
Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zum Verwarnungsgeldbescheid vom (Datum)
Az. (Aktenzeichen)
Oder
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom (Datum)
Az. (Aktenzeichen)
Im Rahmen der Anhörung zum Verwarnungsgeldbescheid nehme ich wie folgt Stellung
Oder
gegen den vorgenannten Bescheid lege ich
Einspruch
ein.
Der beabsichtigte/der erlassene Bußgeldbescheid ist rechtswidrig.
1.
Die Angelegenheit ist verjährt.
Ich berufe mich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung.
2.
Ein Bußgeld nach der Bezug genommenen Kurabgabensatzung kann nicht verhängt werden,
da in der Satzung keine konkreten Bußgelder angedroht wurden. Es sind keine konkreten
Pflichten benannt worden, deren Verletzung mit Bußgeldern geahndet werden können. Ein
pauschaler Straf- oder Bußgeldtatbestand „Verstoß gegen diese Satzung“ ist unwirksam.
Die Bezugnahme auf eine andere Vorschrift reicht für eine wirksame Bußgeldvorschrift im
Zusammenhang mit der konkreten Regelung einer Satzung nicht aus.
3.
Die Festsetzung eines Bußgelds ist auch deshalb ausgeschlossen, da die Bezug genommenen Kurabgabensätze unwirksam sind. Dies folgt aus folgenden Gesichtspunkten:
Die angegriffene Satzung enthält nicht den nach dem Kommunalabgabengesetz M-V notwendigen Mindestinhalt. Der nach dem KAG vorgesehene abgabenpflichtige Personenkreis wird in Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage in § 4 in unzulässiger Weise eingeschränkt.
Nach § 4 Abs. 1b der Satzung werden Personen, die ohne Vergütung in der häuslichen
Gemeinschaft aufgenommen werden, wenn der Quartiergeber seinen Hauptwohnsitz
im Erhebungsgebiet hat, nicht der Kurabgabenpflicht unterworfen. Diese Ausnahme vom
kurabgabenpflichtigen Personenkreis ist im KAG nicht vorgesehen und von diesem nicht gedeckt.
In § 4 Abs. 1d werden Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder und Geschwister, Ehegatten
und deren Kinder ebenfalls von der Kurabgabe befreit. Auch dieser Ausschluss aus dem
kurabgabenpflichtigen Personenkreis ist im KAG nicht vorgesehen. Die Befreiung kann auch
nicht auf § 11 V KAG M-V gestützt werden, da der genannte Personenkreis nicht ohne weiteres soziale Kriterien im Sinne einer Bedürftigkeit erfüllt, die eine Befreiung rechtfertigen
würde. Es kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass Verwandte von Einheimischen
in besonderer Weise bedürftig sind. Die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung einer Befreiung ist daher überschritten.
Auch wenn in der Zwischenzeit die gesetzliche Regelung des Kommunalabgabengesetzes
verändert wurde, ändert dies nichts an der Unwirksamkeit der Satzung. Die Änderung der
Rechtslage führt nicht zu einer automatischen Heilung ursprünglicher Unwirksamkeitsmängel.
Im Übrigen knüpft die novellierte Regelung des KAG nunmehr an das Vorliegen eines
„wichtigen Grundes“ an. Ein solcher wichtiger Grund muss nach dem Willen des Satzungsgebers vorliegen. Der Satzungsgeber muss hierzu also Erwägungen anstellen. Dies hat der Satzungsgeber offensichtlich zu keinem Zeitpunkt getan. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung hatte der Satzungsgeber allein auf den Befreiungstatbestand des sozialen Grundes abgestellt und keine Erwägungen zu dem Vorliegen eines wichtigen Grundes angestellt. Die Satzung bietet damit nach wie vor keine wirksame Rechtsgrundlage.
Die dem abgabepflichtigen Personenkreis auferlegten Zahlungspflichten sind ebenfalls nicht
von der Ermächtigungsgrundlage des KAG M-V gedeckt. In § 3 Abs. 1 S. 2 KAG werden
Zweitwohnungsinhaber und Besitzer von Wohneinheiten verpflichtet, eine Jahreskurabgabe
nicht nur für sich selbst sondern auch für den jeweiligen Ehegatten zu entrichten. Die doppelte Veranlagung für den Fall der Verheiratung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des KAG M-V gedeckt und damit unwirksam.
Als Mindestinhalt in der Kurabgabensatzung gehört die Regelung zur Fälligkeit der Kurabgabe.
Eine solche Regelung fehlt für die Tageskurabgabe völlig. Für die Jahreskurabgabenpflicht
ist geregelt, dass diese zum Beginn des Erhebungszeitraumes entsteht, mithin am
01.04. eines jeden Jahres. Eine Fälligkeitsregelung in der Satzung fehlt. Diese wird in § 7
Abs. 4, 2. Halbsatz der Regelung des Heranziehungsbescheides überlassen. Dies führt zur
Unwirksamkeit der Satzung, da die Fälligkeitsregelungen damit in das Ermessen der Verwaltungsbehörde
gestellt wird. Der Zeitpunkt der Fälligkeit hätte in der Satzung geregelt werden
müssen. Da diese Regelung fehlt, fehlt der Satzung auch insoweit der erforderliche Mindestinhalt mit der Folge, dass diese auch aus diesem Grunde unwirksam ist.
In § 10 Abs. 4 wird die Pflicht der Quartiergeber geregelt, die Kurabgabe von den Gästen
rechtzeitig und vollständig einzuziehen. Diese Regelung begegnet ebenfalls Bedenken, da
als Rechtsfolge für die nicht rechtzeitige und vollständige Einziehung automatisch die Haftung des Quartiergebers folgt und dieser mit einem Bußgeld sanktioniert werden kann.
Für den Fall der Nichtzahlung durch den Gast enthält § 10 Abs. 6 eine zu weitgehende Regelung, die dem Quartiergeber Pflichten auferlegt, die nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sind. Hier ist eine unverzügliche Unterrichtung der Stadt Mirow vorgesehen, die weit über die ansonsten insbesondere in § 10 Abs. 5 festgesetzten Meldungs- und Abführungspflichten hinausgeht. Die Unverzüglichkeit der Unterrichtung erfordert einen über das rechtmäßige Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand bei den Quartiergebern und ist damit ebenfalls nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage des KAG M-V gedeckt.
Die Regelung in § 12 Abs. 1 der Satzung ist unverständlich und damit unwirksam. Die Formulierung
„wenn die Stadt Mirow die Abgabengrundlagen für eine Meldepflicht wegen Nichterfüllung
der Meldepflicht nach § 10 Abs. 1 nicht ermitteln kann, haben sie diese zu schätzen und einen darauf beruhenden Abgabenbescheid zu erlassen.“
Abgesehen davon, dass die Formulierung der Vorschrift unverständlich bleibt, wäre auch
das Ergebnis einer Auslegung dahingehend, dass immer dann, wenn mangels Meldung
durch den Quartiergeber Abgabengrundlagen wie z. B. die Aufenthaltsdauer des Gastes geschätzt werden können und darauf beruhend einen Abgabenbescheid gegen den Abgabepflichtigen erlassen wird, mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam.
Eine Schätzung von Abgabengrundlagen ist gegenüber dem Abgabenpflichtigen gemäß AO
nur dann zulässig, wenn dieser tatsächlich Pflichten verletzt hat und damit die Ermittlung der
Abgabengrundlagen verhindert hat. Völlig unklar bleibt, welche Konstellationen der Satzungsgeber hier gemeint haben könnte. Meint er die Verletzung der Meldepflicht durch den abgabepflichtigen Gast? Meint er die Verletzung der Meldepflicht durch den Quartiergeber oder durch sonstige Dritte? Und welche Abgabengrundlagen sollen hier geschätzt werden?
Da in § 12 Abs. 2 eine spezielle Regelung für die Verletzung von Meldepflichten der Quartiergeber enthalten ist, kann sich Abs. 1 nur auf Schätzbescheide gegenüber Abgabenpflichtigen beziehen. Eine Ermächtigungsgrundlage für eine solche Regelung findet sich im KAG nicht. Die entsprechenden Regelungen in der Abgabenordnung sind abschließend und bedürfen keiner Ausgestaltung in der Satzung. Die Regelung der Satzung geht ohnehin über die Befugnisse der Abgabenordnung hinaus und ist darüber hinaus in ihrer Formulierung völlig unklar.
Ebenso missverständlich bzw. ohne Regelungsinhalt bleibt die Regelung des § 12 Abs. 2.
Dass die abgabenerhebende Körperschaft befugt ist, Prüfungen vorzunehmen, ist einerseits
ein Gemeinplatz, andererseits werden die damit verbundenen Befugnisse in der Satzungsregelung nicht ausgeführt. Auch hier ist unklar, was mit der Regelung in § 12 Abs. 2 konkret gemeint ist. Möglicherweise sollen die Befugnisse der Stadt Mirow, die dieser nach der Abgabenordnung ohnehin zustehen, eingeschränkt werden. Auch dies wäre unwirksam.
4.
Die Wirksamkeit der Satzung ist Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az. 1 K 362/20 OVG. Es wird beantragt, die Entscheidung des Einspruchsverfahrens solange zurückzustellen, bis das Oberverwaltungsgericht über diese Klage entschieden hat.
5.
Der Quartiergeber ist vom Amt verpflichtet worden, Kurabgabe von seinen Gästen einzuziehen.
Insoweit war der Betreiber des Stellplatzes ein durch die beauftragende öffentlichrechtliche
Körperschaft Beliehener. Die Aufforderung zur Zahlung stellt damit einen Verwaltungsakt
dar. Gegen diesen Verwaltungsakt hatte ich Widerspruch eingelegt, über den bis
heute nicht entschieden worden ist.
Nach alledem ist sowohl die Festsetzung eines Verwarnungsgeldes als auch die Verhängung eines Bußgeldes und darüber hinaus die Forderung der Kurabgabe selbst rechtswidrig und entsprechende Bescheide aufzuheben.
Ort, Datum Unterschrift (bitte ergänzen)
Das ist schon heftig.
Wir erinnern uns daran, dass wir bei Ihnen ein Dokument über den Verzicht die Kurtaxe zu bezahlen, unterschrieben hatten. Könnten sie dieses hier online stellen, damit wir und weitere Betroffene nochmal einsehen können, worum es sich genau gehandelt hat?
Danke!
wenn dich dein Widerruf interessiert, dann schreib einfach an Frau Krüger krueger(at)amt-mecklenburgische-kleinseenplatte(dot)de.
Sie schickt es dir gerne zu, auch mit den personenbezogenen Daten der anderen auf dem Zettel, was ich aus Datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als sehr fragwürdiges Verhalten ansehe.
Ich habe Einspruch eingelegt, da ich das Formular damals nicht ausgefüllt hatte, da ein Mitreisender die Zeltplatzgebühren für mich entrichtet hatte. Von dem Zettel und dem Verfahren habe ich nur durch die Verwarnung erfahren. Auf meinen Widerspruch wurde überhaupt nicht eingegangen. Es kam nur ein weiterer Brief mit dem Hinweis, ich solle innerhalb einer Woche zahlen, andernfalls wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Ich hatte auch um Aufschub gebeten, bis der Einspruch des Campingplatzes bearbeitet wurde. Da ich nun aber wieder nur eine Woche bekommen habe gehe ich davon aus, dass es denen egal ist. Leider wurde mir auf mehrmaliges nachfragen nicht beantwortet wie viel Kurtaxe ich der Gemeinde angeblich schulde.
schon hinaus . Habe alles so geschrieben und begründet , kenne mich selber in Rechtsfragen sehr gut aus , Einspruch eingelegt usw. wurde heute abgelehnt von der Gemeinde mit dem Argument dass es nicht ausreichend ist und bei Nichtbezahlung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird. Also überlegt mal, ist es euch wert einen Tag Urlaub zu nehmen und dorthin zu fahren und euch weiter zu ärgern für 58 Euro. Glaubt ihr die dortige Staatsanwaltschaft wird gegen die eigene Gemeinde entscheiden ? Ich schlaf nochmal drüber und bezahle. Werde das Ganze aber weiterhin ohne Druck im Auge behalten, alle Unterlagen aufheben und bei einer Entscheidung für die Camper mir einen Anwalt nehmen und Anzeige wegen Nötigung erstatten. Dies ist eine Straftat und verjährt nicht so schnell. ! Da kann ich ein Elefant sein.
Ich habe heute das Verwarngeld i.h.v. 30 Euro bezahlt. yolo. Die Stadt Mirow wird das jedenfalls bereuen. Ich hole mir meine 30 Euro plus eine Aufwandsentschädigung nach eigenem Ermessen zurück. :)
LG
Beide Verfahren gegen uns sind eingestellt.
Keine weitere Begründung.
Geht doch.
bei mir ist der Fall wie bei den anderen Kommentierenden. Allerdings habe ich, nachdem ich seit 2021 nichts mehr gehört habe, nun eine „Mitteilung über Anordnung der Erwzingungshaft“ vom Amt Neustrelitz-Land erhalten.
Ich finde das Ganze echt eine Unverschämtheit. Die Kurtaxe hätte ich auch noch im Nachgang bezahlt, aber nicht die Forderungsaufstellung, die sich inzwischen auf 89,90€ beläuft.
Ich weiß nur langsam nicht mehr was ich noch machen soll. Erneut Widerspruch gegen dieses Schreiben? Anwalt einschalten? Hat hier noch Jemand eine solche Aufforderung erhalten?
Viele Grüße
Eine inzwischen enorm genervte Urlauberin aus 2020 (!!!)