Was gibts neues

Streit wegen der Kurabgabe

Veröffentlicht von Karo am 07.05.2021

Nachdem wir in den letzten Wochen vielfach mit allen Gästen besprochen und geschrieben haben, wird es jetzt mal wieder Zeit auch was öffentlich zu machen.

 

Die verschiedenen Eilverfahren vor den Gerichten laufen noch, da wir ja "nur" Drittbetroffen sind, haben wir keinen direkten Zugang. Da aber auch Gerichte unter Corona arbeiten müssen und ebenfalls eine Flut von Anträgen zu bearbeiten haben, geht es nicht so schnell voran wie wir uns das vorgestellt haben. Aber trotzdem läuft unser Normenkontrollverfahren aus dem letzten Jahr immer noch weiter und auch Anzeigen unserer Gäste sind auf dem Weg!!!

Die Gemeinde Priepert hat ihre Satzung schon geändert (die Gemeinde deren Satzung in erster Instanz als nichtig bezeichnet wurde), das macht eine Gemeinde nicht, wenn sie nicht muss. Für Mirow steht eine Satzungsänderung für nächste Woche auf dem Plan. Wichtig ist, dass in Deutschland nicht rückwirkend aus rot grün wird.

 

Wir haben heute ein Schreiben (siehe weiter unten) von einem Gast bekommen, der sich als Anwalt selbst vertritt. Es wird zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt. Eine Rechtsberatung soll damit weder von uns noch vom Verfasser des Schreibens erfolgen!

 

Bei Fragen stehen wir euch weiterhin zur Verfügung und hoffen, dass der Spuk bald vorbei ist. Gäste haben uns erzählt, dass wir derzeit bei Anfang Juli 2020 sind.

 

Schreiben des Anwalts - ohne rechtliche Beratung - nur als Information!!!!!!

 

Volker Herbort
Hagedornstraße 53
20149 Hamburg
Tel. +49 40 430 91 38-0
Fax +49 40 430 91 38-1
Volker Herbort
Rechtsanwalt
Bearbeiter Aktenzeichen Datum
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen mich
Ihr Aktenzeichen: XXX
zeige ich meine anwaltliche Vertretung in eigener Person an und lege gegen den
Bußgeldbescheid vom XXX, (zugestellt am XXX), hiermit fristgerecht
Einspruch
ein.
In dem o.g. Bußgeldbescheid wird mir folgende (Schein-)Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt:
Verstoß gegen die Vorausentrichtungsmaßgabe gem. § 7 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung
der Kurabgabe in der Stadt Mirow. Angeblich ordnungswidrigkeitenrechtlich verfolgbar gem. §
13 Abs. 2 dieser Satzung i.V.m. § 5 KV M-V § 17 Abs. 2 KAG M-V.
Diese vermeintliche „Tathandlung“ kann aus folgenden Gründen nicht mit einem Bußgeld
geahndet werden:
Vorab per Telefax:
Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte
Postfach 1140
17250 Mirow
v(dot)herbort(at)ra-herbort(dot)de XXX 03.05.2021
2
• § 13 Abs. 2 KAS verstößt in der gültigen Fassung zum vorgeworfenen
„Tatzeitpunkt“ jedenfalls gegen das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 103 Abs. 2 GG
(vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 29. August 2007 – 2 Ss OWi 372/06 I 86/07 –
, juris Rn. 30 ff.).
• Die abgabenrechtlichen Bestimmungen der KAS und damit auch deren § 7 Abs.
2 verstoßen in der gültigen Fassung zum vorgeworfenen „Tatzeitpunkt“ u.a.
gegen Art. 3 GG und sind unwirksam (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom
25.02.2021, Az. 3 B 1908/20 HGW, zur wortgleichen Satzung der Stadt XXX),
womit einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung die Grundlage entzogen
ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19.04.2021, Az. 3 KM 210/21).
• § 13 der KAS ist nicht von einer gültigen Verordnungsermächtigung gedeckt
• Die vorgeworfene „Tat“ ist auch gem. § 17 Abs. 2 KAG nicht ordnungswidrig.
• Es besteht ein Verfolgungshindernis entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 2 KAG-MV
Im Einzelnen:
1.
§ 13 Abs. 1 KAS mangelt es an der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit. Dazu sei das
BVerfG mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2009 - 1 BvR
2717/08 -, Rn. 16 wie folgt zitiert:
„Art. 103 Abs. 2 GG enthält – neben dem hier nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot –
ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die
Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben,
dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder
Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln
lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen,
3
dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit
Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die
Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs.
2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der
rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung
oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfGE 78, 374 <382>; BVerfGK
11, 337 <349>).“
An diesen Voraussetzungen fehlt es ersichtlich im Zusammenspiel von §§ 13 Abs. 1, 7 Abs. 2
KAS mit § 17 Abs. 2 KAG-MV, da dieser Regelungszusammenhang für den Bürger keinesfalls
erkennen ließe, dass die bloße Nichtentrichtung der Abgabe im Voraus
ordnungswidrigkeitenbewehrt sein soll.
Darüber hinaus hat bereits der zuständige Bußgeldsenat des OLG Rostock (vgl. OLG Rostock,
Beschluss vom 29. August 2007 – 2 Ss OWi 372/06 I 86/07 –, juris Rn. 30 ff.) zu einer
Ordnungswidrigkeitenbestimmung in einer Kurabgabesatzung unter § 17 Abs. 2 KAG-MV
entschieden, dass eine solche mangels Bestimmtheit nichtig ist, wenn sie entweder (i.) den im
Einzelnen ordnungswidrigen Tatbestand nicht konkret umschreibt bzw.(ii.) keine maximale
Begrenzung des Bußgeldrahmens für bestimmte Verhaltensweisen enthält. Die angegriffene
Norm des § 13 KAS lässt jedwede Tatbestandsbeschreibung vermissen und Abs. 2 begrenzt
zwar den Maximalbetrag des Bußgeldes, nimmt aber keine Differenzierung der vielfältigen nach
dem Wortlaut von Abs. 1 in Betracht kommenden Verstößen vor (vgl. OLG Rostock, a.a.O.).
2.
Wie das Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 25.02.2021, Az. 3 B 1908/20 HGW,
festgestellt hat, bestehen überwiegende Zweifel an der Wirksamkeit der KAS insgesamt. Zwar
betrifft die genannte Entscheidung die hier streitgegenständliche KAS nicht unmittelbar. Jedoch
finden sich die Vorschriften zur „Befreiung“ ganzer Personenkreise von der Kurabgabe, welche
die überwiegenden Zweifel der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts begründen,
wortgleich in § 4 Abs. 1 lit. b) und d) in hier streitgegenständlichen KAS.
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Die Ausführungen des Beschlusses zu den (identischen) Vorschriften gem. § 4 Abs. 1 lit. b) und
d) der dort behandelten KAS macht sich die Einspruchsbegründung für dieses Verfahren
vollumfänglich zu Eigen.
Wie das Verwaltungsgericht zudem zutreffend unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des OVG
Greifswald feststellt, führen die behandelten Mängel, die auf die im vorliegenden Verfahren
zugrundeliegende KAS in gleicher Weise zutreffen, zur Gesamtnichtigkeit der KAS, weil wegen
der Nichtigkeit einer Regelung ein nach § 2 Abs. 1 KAG-MV erforderlicher Inhalt fehlt. Dies vor
allem deshalb, wie die beanstandeten „Befreiungsregelungen“ bei Lichte besehen bereits den
Kreis der Ab-gabenpflichtigen generell abstrakt im Verhältnis zur Regelung in § 11 Abs. 2 KAGMV
einengen. Auch kann die Neufassung von § 11 Abs. 5 KAG-MV nach Art. 17 Abs. 1 des
Gesetzes zur Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und zur
Änderung weiterer Gesetze vom 09.04.2020 die KAS nicht rückwirkend heilen, da die
Gesetzesänderung erst mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft trat, während die KAS in ihrer
Ursprungsform am 08.05.2019 nebst letzter Änderung am 11.12.2019 erlassen wurde. Selbst
wenn man letzteres anders sähe, bliebe es dabei, dass § 11 Abs. 5 KAG-MV n.F. lediglich
einzelne Befreiungen, nicht aber die generelle Eingrenzung des abgabenpflichtigen
Personenkreises im Verhältnis zu §§ 11 Abs. 2, 2 Abs. 1 KAG-MV rechtfertigen könnte.
Auch wenn die Gültigkeit der rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bestimmungen gem. § 13
KAS dem Verwaltungsrechtweg nach Auffassung des OVG Greifswald entzogen ist, führt die
Nichtigkeit der abgabenrechtlichen Bestimmungen zur Entziehung der Grundlage für eine
Verfolgung nach der genannten Vorschrift (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19.04.2021, Az.
3 KM 210/21).
3.
Die hier angegriffene Ordnungswidrigkeitenvorschrift gemäß § 13 KAS ermangelt offensichtlich
jeder Rechtsgrundlage im Sinne einer Verordnungsermächtigung.
Das KAG-MV als bereichsspezifische gesetzliche Regelung enthält zunächst keine
Blankettermächtigung zur Schaffung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen durch Satzung. § 2
KAG-MV ermächtigt lediglich zur Erhebung von Abgaben. Die Bewehrung der Abgabenerhebung
ist hingegen abschließend in §§ 16, 17 KAG-MV durch das Gesetz selbst geregelt, so dass
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insoweit kein Regelungsspielraum des Satzungsgebers darüber hinaus bestehen kann. M.a.W.
fehlt es im KAG-MV an einer Ermächtigung des Satzungsgebers weitere, über die Vorschriften
in §§ 16, 17 KAG-MV hinausgehende Tatbestände für Sanktionsnormen zu schaffen.
Dies war offensichtlich auch Ihrer Körperschaft als Ordnungsbehörde bewusst, weil der
Bußgeldbescheid in der angegebenen Paragraphenkette ausdrücklich auch mit der
Blankettermächtigung gem. § 5 Abs. 3 KV-MV begründet wurde. Dabei wurde indessen
übersehen, dass die KAS in § 13 die verfassungsrechtlich gebotene Rückverweisung (vgl.
Handbuch des Nebenstrafrechts, herausgegeben vom Bundesministe-rium der Justiz und für
Verbraucherschutz 3., völlig neu bearbeitete Auflage 2018, Rn. 20, abrufbar unter:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/RechtsdurchsetzungUndBu
erokratieabbau/Handbuch_Nebenstrafrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=1)
auf eben jene Vorschrift nicht enthält, welche danach nicht anwendbar ist. Der pauschale
Verweis auf § 5 der KV-MV in der Präambel der KAS reicht dafür nicht aus (vgl. BMJ, a.a.O., Rn
204). Auch verlangt der Wortlaut von § 5 Abs. 3 KV-MV eine Rückverweisung für einen
„bestimmten Tatbestand“, an der es in der KAS gänzlich fehlt.
4.
Weiterhin wiederholt die Sanktionsnorm des § 13 Abs. 1 KAS betreffend Ordnungswidrigkeiten
nicht lediglich deklaratorisch die in § 17 Abs. 2 KAG-MV aufgezählten Tatbestände. Bereits
indem jedweder Verstoß gegen die KAS selbst, ohne jegliche Differenzierung unter
Ordnungswidrigkeitsandrohung gestellt wird, offenbart sich bereits die uferlose Ausweitung der
Sanktionsdrohung im Vergleich zum bereichsspezifischen Landesgesetz. Umgekehrt stuft § 13
Abs. 1 KAS für sich allein betrachtet beispielweise einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 und 2 KAS
als „Verstoß gegen diese Satzung“ von einer Straftat gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 KAG-MV zu einer
Ordnungswidrigkeit gem. § 17 Abs. 2 KAG zurück.
Damit zeigt der vorliegende Fall geradezu exemplarisch, dass mit § 13 Abs. 1 der KAS
Ordnungswidrigkeitentatbestände geschaffen werden, die nach dem Gesetz nicht
ordnungswidrig sind und so auch nicht qua Satzung unter Sanktionsandrohung gestellt werden
dürfen.
6
a.
Die Verwirklichung des Tatbestandes gem. § 17 Abs. 1 KAG-MV scheidet bereits deshalb
offensichtlich aus, weil die bloße „Nicht-Entrichtung“ der Kurabgabe im Voraus durch einen Gast
keine der in § 16 KAG-MV beschriebenen Handlungsweisen erfüllt. Ferner zeigt die Bezugnahme
auf „Ihre Mitteilung“ als „Beweismittel“ im angegriffenen Bußgeldbescheid, dass der
Unterzeichner ggü. der Stadt Mirow auch selbst – überobligatorisch – Anzeige über alle
abgabenrechtlich erheblichen Tatsachen gemacht haben.
b.
Ferner scheidet auch eine Verwirklichung des Tatbestandes gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG-MV
durch einen Gast deshalb aus, weil ein solcher als selbst Abgabenpflichtiger (vgl. § 7 Abs. 1 und
2 KAS) nicht Normadressat der Vorschrift ist. Dazu sei die Kommentierung von
Simoneit/Rossmann (Simoneit/Roßmann, Kommunal-abgabengesetz Mecklenburg-
Vorpommern (KAG M-V), S. 251, abrufbar unter
https://www.simoneit-skodda.de/documents/kagmv_kommentar.pdf,
wie folgt zitiert:
„Während Abs. 1 der Vorschrift die leichtfertige Abgabenkürzung im Hinblick auf die
Fallgruppen des § 16 Abs. 1 Satz 1 betrifft, bezieht Abs.2 auch andere als den
Abgabenpflichtigen in die Tatbestandsverwirklichung mit ein. Ordnungswidrig handelt
danach insbesondere auch derjenige, der vorsätzlich oder leichtfertig falsche Belege
ausstellt oder ohne selbst abgabenpflichtig zu sein, den Vorschriften eine
Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung zuwiderhandelt und es dadurch
ermöglicht, dass Ab-gaben verkürzt werden.“
(Hervorhebung durch den Unterzeichner)
Im Regelungszusammenhang der Kurabgabe gem. § 11 KAG-MV im Drei-Personenverhältnis
ergibt sich dies ferner aus dem Wortlaut des Gesetzes bzw. der Satzung, da die „Erhebung“ (vgl.
§§ 11 Abs. 1, § 2 Abs. 1 KAG, Normadressat Gebietskörperschaft) und „Einziehung“ (vgl. § 10
Abs. 3 KAS, Normadressat Quartiersgeber) einerseits begriffsverschieden von der
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„Entrichtung“ (vgl. § 7 Überschrift KAS) bzw. „Zahlung“ (§ 7 Abs. 2 KAS, Normadressat jeweils
Kurabgabenpflichtiger/Gast) andererseits ist.
In § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG-MV ist hingegen in den Regelbeispielen („insbesondere“) am Ende
lediglich von „Erhebung und Abführung“ die Rede. Mangels Nennung der bloßen fehlenden
Entrichtung / Zahlung der Abgabe an den Haftenden (Quartiersgeber, vgl. § 10 Abs. 3 KAS) im
Voraus stellt das Gesetz diese Verhaltensweise schon nach der Terminologie nicht unter
Sanktionsandrohung. Würde man dies anders sehen, ermangelte der Regelungszusammenhang
von § 13 Abs. 1 KAS i.V.m § 17 Abs. 2 KAG-MV im Übrigen auch jeder nur ansatzweisen
Verhältnismäßigkeit. Denn so wäre die bloße mangelnde Entrichtung der Kurabgabe für eine
Übernachtung durch einen Gast in Höhe € 1,- mit einem Bußgeld von sage und schreibe €
5.000,- bedroht (vgl. § 13 Abs. 2 KAS).
c.
Ferner mangelt es bei der Weigerung eines Gastes, die Kurabgabe gem. § 7 Abs. 2 KAS im
Voraus an den Quartiersgeber zu entrichten, jedenfalls an der Erfüllung des Tatbestandes gem.
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG-MV, weil das übergreifende Merkmal „… und es dadurch ermöglicht,
Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen
(Abgabengefährdung)“ bereits deshalb nicht erfüllt sein kann, weil der Quartiersgeber selbst für
Einziehung und Abführung gem. § 10 Abs. 4 KAS haftet. Ein Abgabennachteil kann der Stadt
Mirow durch die mangelnde Entrichtung der Abgabe durch einen Gast also gar nicht entstehen,
weshalb es denknotwendig auch an der Erlangung eines Abgabenvorteils für den Gast fehlen
muss. Ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch des Quartiergebers gegen den Gast aufgrund
seiner Haftung gegenüber der Stadt Mirow ist hingegen Sache des zivilrechtlichen Ausgleichs
zwischen Privaten und damit dem Regelungsbereich von § 17 Abs. 2 KAG-MV entzogen.
Daran ändert auch die Haftungsfreistellung gem. § 10 Abs. 6 KAS nichts, da diese unter
Vorbehalt der Anzeige von personenbezogenen Daten steht, die die Erhebung der Abgabe im
Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG-MV gerade sicherstellen.
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5.
Schließlich besteht ein Verfolgungshindernis entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 2 KAG-MV. Denn,
wie der Verwaltungsakte entnommen werden kann, hat der Unterzeichner der Erhebung der
Kurabgabe unter Berufung auf die genannte Vorschrift mit Blick auf das anhängige
Normenkontrollverfahren über die KAS gem. § 47 VwGO vor dem OVG Greifswald zum
Aktenzeichen 3 K 362/20 OVG schriftlich widersprochen.
Die alle Angaben gem. § 10 Abs. 6 KAS enthaltende, vom Quartiersgeber eingereichte Erklärung
stellt eine Abgabenanmeldung im Sinne von § 12 Abs. 1 KAG-MV i.V.m. § 168 Abs. 1 AO dar.
Anstatt die gleichzeitig zugeleitete „Widerspruchserklärung“ deshalb richterweise als Einspruch
gem. §§ 347 ff. AO gegen den gesetzlich fingierten Abgabenbescheid zu behandeln und sich
entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 2 KAG-MV zu verhalten, ließ die Stadt Mirow stattdessen die sie
gem. § 13 Abs. 3 KAS vertretende Ordnungsbehörde das vorliegende Ordnungswidrigkeitsverfahren
eröffnen. In den „Bemerkungen“ zum Bußgeldbescheid wurde dabei der
Widerspruch, ohne die Vorschrift zu nennen, wohl mit Blick auf § 35 VwVfG mangels
Einzelfallregelung rechtsverkürzend verworfen. Dies verkennt wie gesagt die Rechtslage der
gesetzlich fingierten Abgabenfestsetzung im Einzelfall gem. § 168 Abs. 1 AO.
Volker Herbort
-Rechtsanwalt

Zuletzt geändert am: 07.05.2021 um 09:56

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Kommentare

Streit zwecks Kurabgabe
von Gast am 08.05.2021 um 18:00
Vielen lieben Dank für die Veröffentlichung.
Schreiben vom RA aus Hamburg
von Gast am 10.05.2021 um 12:42
Hallo zusammen.
Würde mal interessant sein zu erfahren, ob das Schreiben vom RA aus Hamburg zu irgendwelchen Erfolgen geführt hat in Bezug auf seine Bußgeldbescheide bzw Ordnungswidrigkeit Bescheide.
Und nun antworte ich was?
von Gast am 10.05.2021 um 17:58
Für einen Nicht-Juristen ist es leider nicht ersichtlich, wie man sich nun verhalten kann und welche Kosten noch auf einen zukommenden könnten. Man ist ja geneigt, die 30€ zu zahlen und seine Ruhe zu haben.
Auch kann ich mich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern, wie man verblieben war. Sollte die Kurabgabe nachgezahlt werden, wenn sie rechtens ist? Oder hätte man sich ganz rebellisch schon auf Konsequenzen einstellen müssen?
Echt Traurig
von Gast am 10.05.2021 um 21:31
Ich kann es immer noch nicht nachvollziehen, wie unverschämt ein Amt ist, damit es an seine „vermeintliche Kurtaxe“ kommt.
Zumal man als Gast bei Motte ja eigentlich nichts mit deren Zoff mit dem Amt zu tun gehabt hätte.
Warum werde ich als Gast von Motte mit 30€ Ordnungsstrafe belegt für 3 Übernachtungen?
Eigentlich müssten die Campingplatz Betreiber die uns aufgebrummten Kosten übernehmen.
Denn wir als Gäste können ja nichts für deren Zoff mit dem Amt.
Wäre ja nicht mehr als fair
Na herzlichen Dank...
von Gast am 11.05.2021 um 17:34
...Für diese tolle Aktion. Wir wurden dazu gedrungen den einen Euro Abgabe nicht zu zahlen und jetzt flattert der Bescheid ins Haus - 30€ p.P wegen einer Nacht!! Vielen Dank Camping Platz Team.
Qwi
von Gast am 12.05.2021 um 09:50
... ich kann mich nicht erinnern, das wir durch Androhung von körperlicher Gewalt gezwungen wurden, den Widerspruch zu unterschreiben. Ihr seid doch mündige Bürger! Da müsst Ihr doch selber entscheiden, was Ihr unterschreibt und was eben auch nicht. Ihr hattet dazu bestimmt die freie Wahl! Die Betreiber haben uns, in ihrem Kampf gegen das Amt, um Hilfe gebeten und jetzt, wenn es darum geht das Ding durchzuziehen, heult Ihr rum! Schaut Euch das anwaltliche Schreiben an und handelt entsprechend! Oder zahlt, obwohl dann die gabnze Aktion für'n A... gewesen wäre.
Was tun sprach Zeus....
von Gast am 16.05.2021 um 19:25
.....denn die Rechtslage ist wohl doch nicht so
eindeutig, wie sich motivieren zu lassen,, zu unterschreiben....90,00 € sind wir nun schon los.
Die Moral der Geschicht, unterschreibe nicht, was du nicht selbst bewältigst.
Die Cämpingbetreiber könnten aber auch am Ende
eine die Hälfte zurück zahlen....
-30,-. Das ging nach hinten los
von Gast am 20.05.2021 um 12:32
Es schien nach dem, was uns das Campingplatz Team bei der Unterschrift erzählt hat, keineswegs darauf hinauszulaufen, dass man ein 30-Euro-Verwarnungsgeld bekommt. Ich werde sicher keinen Anwalt beauftragen, um mich da heraus zu klagen. Da schlucke ich lieber die 30,-€. Schade ums Geld.
Ich hätte mir in so einem Falle Unterstützung von denen Erwartet, deren Interessen ich unterstützt habe.
Owi
von Gast am 21.05.2021 um 09:17
Sie finden jede Unterstützung auf diesen Seiten!

Kurz zu den Fakten:

1. Die Satzung der Stadt Mirow ist unwirksam. Ein anhängiges Verfahren wird dies bestätigen.

2. Auch die Stadt Mirow weiß das! Sie hat die Satzung am 11. Mai 2021 "vorsorglich" geändert und die strittigen Punkte korrigiert.

3. Die verschickten Owi sind Amtsmissbrauch, Nötigung im Amt und Rechtsbeugung.

Alle diese Informationen finden Sie hier unter "Was gibts neues", auch Hilfestellung im Wortlaut, für einen einfachen Widerspruch, alles aufbereitet von Familie Mottkowski.

Natürlich ist für Sie nach Bezahlung der Owi alles erledigt, aber selbst wenn das Gericht so entscheidet, wie erwartet, ist Ihr Geld dann weg.
Kein Erfolg
von Gast am 28.06.2021 um 05:39
Habe den Text eures Anwalts übernommen, jedoch ohne Erfolg. Heute kam die Ablehnung des Einspruchs mit erneuter Aufforderung zu zahlen.

Die Dame an eurer Anmeldung hat uns damals erzählt, dass die Unterschrift des Widerspruchs keine Folgen hätte. Nach knapp 40km mit dem Kajak durch die Sommersonne und entsprechender Erschöpfung, habe ich mich naiverweise dazu hinreißen lassen, den Wisch zu unterschreiben. Auf dem vorformulierten Widerspruch gab es keinen Hinweis auf mögliche Sanktionen.

Ich finde es schade, dass ihr den Streit mit der Stadt Mirow, so berechtigt er auch sein mag, auf dem Rücken eurer Gäste austragt.
Sollte mein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch nicht fruchten, werde ich eventuelle Regressansprüche gegen euch prüfen.
Nie mehr Mirow!
von Gast am 09.08.2021 um 10:35
Nach vielfachem Schriftverkehr (Widerruf, Ablehnung des Bußbescheides etc.) habe ich jetzt entnervt die erhöhten Forderungen (pro Person 58,50€) bezahlt. Das heißt, für mich und meine zwei volljährigen Kinder habe ich zuzüglich zu der Übernachtungsgebühr für eine (!) Nacht statt der Kurabgabe von insgesamt 2€ nun 175,50 € gezahlt! Da hätten wir uns glatt in ein Sternehotel einmieten können. Vielen Dank auch an den Campingplatz uns hier ins offene Messer laufen zu lassen! Meine Lehre: Ich lasse mich nicht mehr vor einen Wagen spannen, in den wir gebeten wurden und den der Lenker dann auf freier Fahrt verlässt und uns alleine weiterfahren lässt. Nie mehr Mirow!

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